DAS NEUE AÜG!
NOVELIERUNG ZUM 01.04.17 VERABSCHIEDET
Die Änderungen betreffen Verträge ab dem 01.04.2017
WAS SIE WISSEN SOLLTEN
4 FAKTEN:
Equal Pay nach
9 Monaten
Gleicher Lohn für alle. „Equal Pay“ ist ein Kernbestanteil des neuen AÜG. Neu ist aber nicht, dass das auftraggebende Unternehmen Stammmitarbeiter und Zeitarbeitnehmer bei annähernd gleicher Tätigkeit auch gleich bezahlen muss, sondern der Zeitpunkt, wann dies zu geschehen hat. Nach neun Monaten muss nun angeglichen werden, außer es gibt einen (Branchenzuschlags)Tarifvertrag mit anderen Regelungen. Nach 15 Monaten ist aber auch dann Schluss mit ungleich.
Höchstüberlassungsdauer
Für alle neuen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ab dem 01.04.2017 ist nun eine maximale Verweildauer unseres Mitarbeiters in Ihrem Unternehmen von 18 Monaten geregelt worden. Das bedeutet, dass unser Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz bei Ihnen nach Ablauf dieser Laufzeit wieder verlassen muss oder Sie ihn in Ihr Team übernehmen.
6 Mon. länger dank Betriebsvereinbarung
Ausnahmen von der Höchstüberlassungsdauer soll es für tarifgebundene Unternehmen geben. Wurde auf Basis eines Tarifvertrags eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung geschlossen, können darüber hinaus auch nicht tarifgebundene Entleiher auf maximal 24 Monate Überlassungsdauer verlängern.
Zweite Runde nach 3 Monaten
Sie sind begeistert von einem unserer Zeitarbeitnehmer, haben aber nicht die Möglichkeit ihn fest zu übernehmen? Dann könnte die Unterbrechungsregelung des AÜG interessant beziehungsweise die Lösung für Sie sein. Die erlaubt es nämlich einem Zeitarbeitnehmer nach einer Pause von drei Monaten und einem Tag wieder zum gleichen ausleihenden Unternehmen zurückzukehren. Ist das von allen Parteien gewünscht, setzen wir uns gerne mit Ihnen und dem Mitarbeiter zusammen, um mögliche Szenarien zu besprechen.
Sonst noch was?
Ja. die Tariflöhne in der Zeitarbeit steigen ab dem 01.03.2017 über alle Tarifgruppen um 2,5%.
Über die weitere Entwicklung halten wir Sie, auch in der zweiten Ausgabe „KLARTEXT“, weiter auf dem Laufenden…
AUF DEN PUNKT
ZUSAMMENFASSUNG KURZ & KNAPP
24 Monate
ist das Maximum, das ein
Zeitarbeitnehmer im Sonderfall am Stück in einem Unternehmen tätig sein
darf. Generell sind
18 Monate
die Höchstüberlassungsdauer, nach der er entweder übernommen oder in einem weiteren eingesetzt werden muss
9 Monate
darf seine Bezahlung von der der Stammbelegschaft abweichen. Danach gilt: Equal Pay
3 Monate
und 1 Tag Pause muss ein Zeitarbeitnehmer machen bevor er in dasselbe ausleihende Unternehmen zurückkehren darf